Integrationshilfe & Schulbegleitung
Die Integrationshilfe/Schulbegleitung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder/Jugendliche ist eine differenzierte Leistung im Rahmen der Angebote vom Pädagogisch-Therapeutischen Zentrum PTZ.
Schulbegleitung wird bei Bedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt. Kinder oder Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn z. B. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Schulbegleitung, z. B. durch Integrationshelfer, unterstützt und begleitet Schüler und Schülerinnen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von Behinderung bedroht sind, bei Bedarf im Schulalltag in Regel- oder Förderschulen.
Pädagogisch bedeutsam für den betroffenen Kreis von Kindern und Jugendlichen:
- Ein oft sehr individuelles Persönlichkeit- und Leistungsprofil Ein hoher Bedarf an individueller Orientierungsgebung.
- Ein hoher Bedarf an Dialogangeboten und Begleitung zum Aufbau eines Vertrauens gegenüber der Welt.
Wesentliche Zielsetzungen der Schulbegleitung sind die Unterstützung in lebenspraktischen Bereichen (z.B. bei körperlich-/geistiger Behinderungen: Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen) und bei der Bewältigung der schulischen
Anforderungen. Übergeordnetes Ziel ist es, durch stetige Fortentwicklung die Begleitung durch Integrationshelfer letztendlich entbehrlich zu machen.
Aufgabenbereiche der Integrationshilfe/Schulbegleitung:
- Unterstützung während des Unterrichts bei der Umsetzung der schulischen Anforderungen in Absprache mit der Lehrkraft
- Unterstützung beim An- und Ausziehen, Ein- und Ausräumen der Schultasche, herrichten der Schulsachen für den Unterricht, Unterstützung in den Pausen
- Unterstützung bei der Basisversorgung z. Bsp. Toilettengang, Essen, waschen etc.
- Unterstützung bei der Umsetzung empfohlener therapeutischer Maßnahmen. Einzelförderung nach fachlicher Anleitung z.B. Konzentrationstraining,
- Bewegungstraining, lebenspraktische Übungen
- Unterstützung des Schülers/der Schülerin in der Selbständigkeit
- Ermöglichung und Unterstützung von Sozialkontakten mit anderen Kindern
- Emotionale Unterstützung des Schülers/der Schülerin und Stärkung in seiner Persönlichkeit
- Unterstützung des Schülers/der Schülerin bei Aufbau und Aufrechterhaltung der Lernfreude
- Kontakt zu den Eltern herstellen und pflegen
- Regelmäßige Dokumentation zur Vorlage bei den Hilfeplangesprächen
- Gemeinsame Besprechungen mit den Klassenlehrern und der Schulleitung
Je nach Situation werden relevante Fachleute und/oder anderweitig geeignete Institutionen im Rahmen der Hilfe mit einbezogen.
Die Schulbegleitung erfolgt durch Beauftragung des zuständigen Jugendamtes. Beginn, Umfang und Ende werden im Rahmen der Hilfeplanung festgelegt.
Die Schulbegleitung erfolgt durch in der Jugendhilfe erfahrene und geschulte Mitarbeiter.
Der gesetzliche Anspruch auf Eingliederungshilfe kann sich aus folgenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) ergeben:
SGB VIII § 27 SGB VIII § 35a SGB VIII § 36 SGB III § 39 SGB III § 40 (1) SGB III § 47 SGB XII § 53 SGB XII § 54 SGB IX § 2
Gerne unterstützen wir Sie rund um das Thema Schulbegleitung / Integrationshilfe.
Finanzierung:
- 35a SGB VII über das Jugendamt
- 27 1.AG-KJHG für noch nicht eingeschulte Kinder als Maßnahme der Frühförderung
- § 53,54 SGBXII als ambulante Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe
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